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Mittwoch, 10. März 2010
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Mittwoch, 10. März 2010

AGB

1. Vereinbarung
Mit Ihrer Annahme unseres Angebotes oder mit unserer Annahme Ihres Angebotes sind unsere Geschäftsbedingungen vereinbart und Gegenstand der Lieferverträge. Wir anerkennen mündliche Abreden, andere Vereinbarungen oder abweichende Geschäftsbedingungen nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.


2. Angebot
Unsere Angebote und alle Teile ihres Inhaltes und ihre Unterlagen sind freibleibend. Der Vertrag wird mit unserer schriftlichen Bestätigung des Auftrages geschlossen. Für Irrtümer, die durch eine mangelhafte Bestellung entstehen, sind wir nicht haftbar.


3. Versand
Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers. Das gilt auch bei Versand ab einem anderen als dem Erfüllungsort und bei frachtfreier Zusendung. Für Beschädigung oder Verlust während des Transportes wird kein Ersatz geleistet. Lieferungen ab Auslands-Auslieferungslager erfolgen gemäß besonderer Vereinbarung. Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald wir die Versandbereitschaft der Ware angezeigt haben oder aber wenn die Ware ohne Anzeige unser Werk verlässt.


4. Preise
Die Preise verstehen sich im Inland ab hier ausschließlich Verpackung. Auslandslieferungen auf dem Landwege erfolgen frei Deutsche Grenze einschließlich Verpackung, unverzollt, unversichert. Auslandslieferungen zur Verschiffung ab deutschen Seehäfen erfolgen f. o. b., jedoch unversichert. Sofern seemäßige Verpackung erforderlich ist, behalten wir uns vor, die Differenz zwischen normaler und seemäßiger Verpackung zu berechnen.In den Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Unsere Preise beruhen auf den derzeitigen Gestehungskosten. Sollten sich diese nachträglich ändern, so ändern sich auch unsere bestätigten Preise entsprechend. Geringwertige Ersatzteile und Reparaturaufträge werden nach unserem Ermessen kostenlos ausgeführt.


5. Zahlung
Unsere Rechnungen sind ohne besondere Vereinbarung zahlbar. 14 Tage nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto Kasse. Wechsel nehmen wir nur unter dem Vorbehalt ihrer vollständigen Einlösung erfüllungshalber an. Wir berechnen Diskontspesen und auf Nebenplätzen Einzugsgebühren. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage oder zur Protesterhebung wird von uns nicht übernommen.Für den Fall der Zahlungseinstellung oder eines Wechselprotestes - gleichgültig ob ein an uns oder an Dritte gegebener Wechsel protestiert wird - sind wir berechtigt, alle bei uns bestehenden Forderungen ohne Rücksicht auf etwa vereinbarte Fälligkeiten oder Stundung, sofort und insgesamt geltend zu machen und einzuziehen. Das Gleiche gilt für den Fall von Sicherungsübereignungen an Dritte, bei Pfändungen, Vergleich oder Konkurs sowie Zahlungseinstellung.Wir sind in diesen Fällen berechtigt, auch die an uns abgetretenen Forderungen offenzulegen und einzuziehen, sowie unser Vorbehaltseigentum dadurch geltend zu machen, dass wir die sofortige und für uns kostenlose Besitzverschaffung der von uns gelieferten Erzeugnisse verlangen können.

Darüber hinaus sind wir dann berechtigt, den Kaufvertrag aufzulösen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ansprüche aus Zurückbehaltungsrechten, Aufrechnungsrechten oder sonstige Gegenansprüche, auch wegen eventueller Mängel berechtigen unsere Abnehmer nicht, den vereinbarten Preis nicht zu zahlen. Dieser ist unabhängig von eventuell bestehenden Gegenrechten nach den vereinbarten Fälligkeiten zu zahlen.


6. Eigentumsvorbehalt

a) Inlandsgeschäfte
Die Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern er eine derartige Betriebsversicherung nicht schon abgeschlossen hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wenn die Vorbehaltsware von dritter Seite gepfändet werde sollte, ist uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB ist im Falle der Verarbeitung zu einem neuen Erzeugnis ausgeschlossen.

Die verarbeitete Ware dient uns zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Verarbeitet der Besteller die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so steht uns das Miteigentum an dem neuen Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Das neue Erzeugnis gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, wenn er hierüber verfügt, bevor er das Eigentumsrecht an ihr erworben hat. Hierbei ist es gleichgültig, ob er die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, ohne oder nach Verarbeitung oder nach Einbau in eine andere Sache verkauft.

Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer Forderung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden derartige Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller kann somit seine Forderungen trotz der Abtretung geltend machen. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen uns mitzuteilen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und den Verkaufserlös für uns getrennt zu verwahren.

b) Ergänzend gilt für Auslandsgeschäfte: Wir behalten uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungsauslandes vor. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt zwischen uns und Besteller als ausdrücklich abgesprochen. Soweit das Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehalts andere Sicherungsrechte zulässt, gelten diese ausdrücklich als vereinbart.


7. Lieferfristen
Liefertermine und Lieferfristen werden nur als annähernd vereinbart. Lieferfristen laufen von dem Tag an, an dem der Auftrag technisch klargestellt ist. Bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt, für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Dispositionszeit die Lieferfrist zu verlängern, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.Das Gleiche gilt für Umstände, die die Herstellung oder Lieferung der bei uns bestellten Ware unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob diese Umstände bei uns oder bei einem unserer Zulieferanten eintreten. Bei Eintritt in eines dieser Ereignisse sind wir berechtigt, ohne Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche unserer Abnehmer wegen Überschreitung von Lieferfristen oder Lieferzeiten sind ohne Rücksicht auf die Ursache ausgeschlossen. Unser Abnehmer kann ohne Folgen für uns vom Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug sind und uns danach eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde. Das Recht zur Teillieferung behalten wir uns ausdrücklich vor.


8. Abnahme
Wenn unser Abnehmer eine förmliche Abnahme wünscht, muss er die Abnahmeausdrücklich und schriftlich verlangen. Die Abnahme hat stets in unserem Werk zu erfolgen. Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn die Ware unser Werk verlässt.


9. Annullierungen und Rücksendungen
Annullierungen, die wir nicht zu vertreten haben, werden mit einem angemessenen Kostenbeitrag belastet. Von uns nicht zu vertretende Rücksendungen gelieferter Teile werden nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung angenommen und es wirdeine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3 % vom Warenwert, mindestens aber EUR5,– erhoben. Eventuell erforderliche Prüf- und Aufarbeitungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.


10. Sonderanfertigung
Aufträge über Sonderanfertigungen oder abgeänderte Serienteile können nach Fertigungsbeginn nicht mehr annulliert und solche bereits gelieferte nicht mehr zurückgenommen werden.


11. Gewährleistung und Regelung von Schadenersatzansprüchen
I.  Alle Liefergegenstände werden vor Verlassen des Werkes geprüft.
Für Mängel der Lieferung zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Wir übernehmen Gewähr für ein halbes Jahr nach Rechnungsdatum dergestalt, dass wir nachweislich Mängel aus Material-, Fabrikations- und Konstruktionsfehlern in angemessener Frist auf unsere Kosten beseitigen und zwar nach unserem Ermessen entweder durch Reparatur beim Besteller oder durch Reparatur in unserem Werk oder auch durch Ersatzlieferung. Wenn uns dieseGewährleistung nicht gelingt, behalten wir uns zur vollständigen Erfüllung unserer nachgewiesenen Gewährleistungspflicht auch wegen Nichterfüllung vor, die beanstandeten Liefergegenstände zum berechneten Preis zurückzunehmen.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Wandlung, Minderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

II.  Ansprüche auf Vergütung von Schäden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besonders auch alle mittelbaren Schäden, Mangel-Folgeschäden, Ersatzansprüche für Betriebsstörungen, bauliche Veränderungen, Schäden an anderen nicht zu unserer Lieferung gehörenden Anlagen und entgangener Gewinn bestehen nicht. Ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche für fahrlässige, unerlaubte Handlungen und positive Vertragsverletzungen.

III.  Eine Haftung von uns im Sinne der vorangegangenen Absätze ist stets in folgenden Fällen ausgeschlossen:

a) bei Korrisionsschäden jeder Art.

b) nach unsachgemäßer oder fahrlässiger Behandlung des Liefergegenstandes.

c) wenn der Liefergegenstand nicht von uns repariert, oder nicht mit unseren Ersatzteilen versehen wurde, es sei denn, in dringenden Fällen außerordentlicher Gefahr und drohenden Schadens.

d) Wenn die Ursache von Mängeln in außergewöhnlichen Betriebszuständen liegt.

e) Wenn der Besteller mit der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung uns gegenüber in Rückstand gerät.

f)Wenn der Besteller die gelieferte Ware nicht sachgemäß lagert oder behandelt.

g) bei Abnutzung. Vorschläge und Beratungen sowie vertragliche Nebenverpflichtungen, besonders auch Anweisungen und Anleitungen für Bedienung, Einbau und Wartung des Liefergegenstandes werden nach bestem Wissen ausgeführt. Eine Haftung durch uns ist dafür jedoch ausgeschlossen. Zusicherungen von bestimmten Eigenschaften erfolgen ebenfalls nach bestem Wissen, aber unverbindlich für uns.

IV. Schadenfälle, die auf Versagen unserer Liefergegenstände zurückgeführt werden können, müssen zwecks Klärung der Ursache und im Hinblick einer eventuellen Schadenregelung umgehend, gegebenenfalls telefonisch gemeldet werden. Spätere Ansprüche müssen wir ablehnen.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Bei Auslandsgeschäften haben wir jedoch das Recht, eine etwaige Klage auch vor dem für den Geschäftssitz des Bestellers zuständigen Gericht zu erheben. Grundsätzlich kommt in allen Fällen deutsches Recht zur Anwendung mit Ausnahme in den Ländern, indenen es auf Grund ausländischer Gesetze nicht zur Anwendung des deutschen Rechts kommen kann. In diesen Fällen ist das gültige Recht des betreffende Landes zur Anwendung zu bringen.

13. Allgemeines
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so ist nur derjeweilige Teil nichtig oder unwirksam. Die übrigen Bestimmungen oder Geschäftsbedingungen bleiben jedoch wirksam.

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